BrunschDIGITAL

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Marcus Brunsch, Brunsch Digital, Alte Berliner Str. 97, 15366 Hoppegarten (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Webentwicklung, Software-Entwicklung, technische Beratung sowie über die laufende Überlassung von Websites im Mietmodell (nachfolgend „Website-Abo").

Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern werden nicht abgeschlossen.

Sie gelten gleichermaßen für einmalige Projektleistungen (Werk- oder Dienstleistung) und für das Website-Abo. Bei widersprüchlichen Regelungen gehen die spezielleren Klauseln zum Website-Abo (insbesondere §§ 8 bis 11 sowie § 16) den allgemeinen Bestimmungen vor.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder textliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

3. Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Die Leistungen des Auftragnehmers gliedern sich in drei Kategorien:

  • Dienstleistung— Tätigkeitsorientierte Leistungen (z. B. Beratung, laufende Betreuung, Stundenkontingente). Es wird die ordnungsgemäße Erbringung der Tätigkeit, nicht aber ein bestimmter Erfolg geschuldet.
  • Werkleistung— Erfolgsorientierte Einzelprojekte (z. B. Festpreis-Webdesign-Projekte mit definiertem Endergebnis). Es wird die Herstellung des vereinbarten Werks geschuldet.
  • Website-Abo (Mietmodell)— Laufende Überlassung einer vom Auftragnehmer gestalteten, programmierten und gehosteten Website auf Zeit. Das Website-Abo ist ein Dauerschuldverhältnis, auf das die §§ 535 ff. BGB entsprechend Anwendung finden (mietvertragsähnliches Schuldverhältnis).

Im Website-Abo enthalten sind, soweit im jeweiligen Angebot nicht anders ausgewiesen: Bereitstellung der Website auf der Infrastruktur des Auftragnehmers (Hosting), regelmäßige Software- und Sicherheits-Updates der eingesetzten technischen Komponenten, automatisierte Backups, Behebung technischer Störungen sowie geringfügige redaktionelle Pflege im vereinbarten Umfang.

Nicht im Website-Abo enthalten sind insbesondere inhaltliche Erweiterungen über den vereinbarten Umfang hinaus (z. B. neue Unterseiten, neue Funktionsbausteine, grundlegende Designänderungen), Foto-, Video- oder Texterstellung, Suchmaschinenoptimierung sowie Marketing-Leistungen. Solche Leistungen werden auf Anfrage gesondert beauftragt und vergütet.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten Subunternehmer einzusetzen.

Barrierefreiheit. Die Herstellung der Barrierefreiheit im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot vereinbart ist. Ob den Auftraggeber als Betreiber eigene BFSG-Pflichten treffen (insbesondere bei Shop- oder Buchungsfunktionen), prüft und verantwortet der Auftraggeber eigenständig. Auf Wunsch erbringt der Auftragnehmer entsprechende Anpassungen als gesondert zu beauftragende Zusatzleistung.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Daten), Zugänge und Genehmigungen zur Verfügung. Insbesondere versichert der Auftraggeber, dass er an den von ihm bereitgestellten Inhalten die erforderlichen Rechte besitzt.

Verzögerungen, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

Freistellung bei Rechtsverletzungen. Verletzen vom Auftraggeber beigestellte Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Logos, Marken oder Daten) Rechte Dritter, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen damit zusammenhängenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung (insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit zur Verteidigung.

Eigene Datensicherung.Der Auftraggeber bleibt für die Sicherung der von ihm eingestellten Inhalte und Daten selbst verantwortlich und erstellt in angemessenen Abständen eigene Sicherungskopien. Die vom Auftragnehmer durchgeführten Backups (§ 10) dienen der internen Wiederherstellung und ersetzen diese Eigenvorsorge nicht.

5. Termine, Verzug und höhere Gewalt

Vereinbarte Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „Fixtermin" oder „verbindlich" gekennzeichnet sind. Ansonsten handelt es sich um voraussichtliche Zeitpunkte. Höhere Gewalt, Streiks, Ausfälle bei Vorlieferanten und sonstige unverschuldete Umstände verlängern die Leistungsfristen angemessen.

Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Pandemien, großflächige Internet- oder Stromausfälle sowie Ausfälle von Vorlieferanten und Rechenzentren) befreien die betroffene Partei für deren Dauer und Umfang von ihren Leistungspflichten. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag in Textform zu kündigen.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Projektleistungen. Bei einmaligen Projekt- und Dienstleistungen richtet sich die Vergütung nach dem im Angebot ausgewiesenen Festpreis oder dem vereinbarten Stundensatz. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung der Leistung bzw. nach Meilensteinen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagennach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

Website-Abo. Die monatliche Mietgebühr ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sie wird im Voraus zum ersten Werktag eines Kalendermonats fällig und – sofern der Auftraggeber ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat – vom Auftragnehmer eingezogen. Bei Einzug per SEPA-Lastschrift wird die Frist für die Vorabinformation (Pre-Notification) auf fünf Tage vor Fälligkeit verkürzt. Andernfalls ist die Mietgebühr ohne gesonderte Aufforderung auf das in der Rechnung genannte Konto zu überweisen. Beginnt das Website-Abo nicht zum Monatsersten, wird der erste Monat anteilig berechnet.

Einrichtungspauschale (Setup-Gebühr). Mit Beauftragung eines Website-Abos kann zusätzlich eine einmalige Einrichtungspauschale anfallen. Höhe und Zahlungsmodalität ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Setup-Gebühr ist mit Vertragsabschluss fällig und im Falle einer Kündigung während der Mindestlaufzeit nicht erstattbar, es sei denn, der Auftraggeber kündigt aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund.

Zahlungsverzug im Website-Abo.Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Nachfrist von mindestens sieben Tagen und sofern der Rückstand nicht nur geringfügig ist, die Auslieferung der Mietwebsite zu sperren, bis die offenen Beträge ausgeglichen sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz und auf außerordentliche Kündigung gemäß § 16, bleiben unberührt.

Preisanpassung im Website-Abo.Der Auftragnehmer ist berechtigt, die monatliche Mietgebühr frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung seiner Kosten (insbesondere Hosting-, Lizenz- und Personalkosten) anzupassen. Anpassungen werden mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform mitgeteilt. Erhöht sich die Mietgebühr um mehr als 5 % gegenüber der zuletzt geschuldeten Gebühr, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung zu.

Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7. Abnahme und Bereitstellung

Werkleistungen. Soweit Werkleistungen geschuldet werden, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb von 14 Tagen in Textform zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahmewirkung tritt nur ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Bereitstellung in Textform auf den Fristbeginn und die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen hat und dieser Hinweis nachweislich zugegangen ist.

Website-Abo.Im Website-Abo erfolgt keine klassische Werkabnahme im Sinne des § 640 BGB, da das Vertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet ist. Stattdessen prüft der Auftraggeber die bereitgestellte Mietwebsite nach Inbetriebnahme (Tag der Bereitstellung der Live-Website, „initiale Freigabe") und meldet etwaige Mängel oder Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang innerhalb von 14 Tagenin Textform. Auf den Beginn dieser Frist und die Bedeutung einer unterbleibenden Beanstandung wird der Auftraggeber bei Inbetriebnahme in Textform hingewiesen. Ohne fristgemäße Beanstandung gilt die Mietwebsite als vertragsgemäß bereitgestellt. Während der Vertragslaufzeit bestehende oder später auftretende Mängel sind hiervon unberührt und werden im Rahmen der laufenden Pflege nach § 3 behoben.

8. Nutzungsrechte

Projekt-/Werkleistungen. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber bei Werkleistungen die für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderlichen einfachen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnissen.

Website-Abo. Im Website-Abo räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Dauer des Mietvertrags folgendes Nutzungsrecht an der Mietwebsite und den von ihm erstellten Design-, Code- und Medienkomponenten ein:

  • einfach (nicht ausschließlich),
  • nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar,
  • zeitlich beschränkt auf die Vertragslaufzeit,
  • räumlich beschränkt auf den Betrieb der vereinbarten Website unter der vereinbarten Domain,
  • beschränkt auf die mit dem Auftragnehmer abgestimmte inhaltliche Nutzung.

Erlöschen im Website-Abo.Im Website-Abo erlöschen mit Vertragsende alle Nutzungsrechte des Auftraggebers an Design, Code, Templates, CMS-Konfigurationen sowie an vom Auftragnehmer beigestellten oder erstellten Medien (insbesondere KI-generierten Bildern, Videos und Audio-Inhalten) automatisch. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Designdateien, CMS-Setup oder sonstigen technischen Artefakten besteht nicht. Die dauerhaften Nutzungsrechte aus Projekt-/Werkleistungen (Abs. 1) bleiben hiervon unberührt. Das Erlöschen der Nutzungsrechte und die damit verbundene Einstellung des Betriebs der Mietwebsite bei Vertragsende stellen keinen Mangel dar, sondern sind vertragsgemäße Folge der Beendigung des befristeten Nutzungsrechts.

Eigene Inhalte des Auftraggebers.Inhalte, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer beistellt (insbesondere Texte, eigene Fotos, Logos, Produktdaten und Firmendaten), bleiben Eigentum des Auftraggebers. Maßgeblich für die Zuordnung ist, wer den Inhalt urheberrechtlich geschaffen bzw. beigestellt hat. Rein redaktionell vom Auftraggeber gepflegte Texte und Bilder gelten als dessen Inhalte, die gestalterische Aufbereitung und der Code als Leistung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer nutzt diese Inhalte ausschließlich zum Zweck der Bereitstellung der Mietwebsite. Bei Vertragsende werden diese Inhalte gemäß § 11 exportiert und nach Ablauf der dort genannten Frist gelöscht.

Buyout / erweiterter Rechteerwerb.Auf gesonderte Vereinbarung und gegen eine separat zu vereinbarende Einmalzahlung kann der Auftraggeber bei oder nach Vertragsende erweiterte oder ausschließliche Nutzungsrechte an Design und Code der Website erwerben. Die Höhe der Einmalzahlung richtet sich nach Aufwand und Wertigkeit der überlassenen Komponenten und wird im Einzelfall verhandelt. Ein Buyout nach Vertragsende ist spätestens innerhalb der Löschfrist nach § 11 auszuüben.

Eingesetzte Standardkomponenten Dritter (z. B. Open-Source-Bibliotheken, Frameworks, Schriftarten, Stockmaterial) unterliegen weiterhin den jeweiligen Lizenzen ihrer Anbieter. Diese werden auf Anfrage offengelegt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, das fertige Projekt nach Fertigstellung als Referenz zu nennen und einen unaufdringlichen Hinweis auf seine Tätigkeit (z. B. im Footer der Website) zu platzieren, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

9. Domain

Die Domain, unter der die Mietwebsite betrieben wird, ist und bleibt Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber schließt den Domainvertrag mit einem Registrar seiner Wahl im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab und ist allein Vertragspartner des Registrars. Etwaige Domain-Gebühren trägt der Auftraggeber selbst.

Wird die Domain auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise über einen Account des Auftragnehmers registriert oder verwaltet, ist und bleibt der Auftraggeber wirtschaftlicher Inhaber der Domain. In diesem Fall wirkt der Auftragnehmer bei Vertragsende an der Übertragung der Domain mit (insbesondere durch Bereitstellung des AuthCode bzw. Freigabe des Transfers) gegen Erstattung des hierfür üblichen Aufwands. Die laufenden Domain-Kosten trägt auch in diesem Fall der Auftraggeber.

Zur Bereitstellung der Mietwebsite richtet der Auftraggeber die DNS-Einträge der Domain (insbesondere A-, AAAA- und CNAME-Records) auf die vom Auftragnehmer mitgeteilte Infrastruktur aus. Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Konfiguration. Die Verantwortung für die korrekte Pflege der DNS-Einträge verbleibt jedoch beim Auftraggeber.

Bei Vertragsende ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die DNS-Einträge rechtzeitig auf einen anderen Anbieter umzustellen. Liegt der Domainvertrag — wie im Regelfall — unmittelbar zwischen Auftraggeber und Registrar, ist kein Domaintransfer erforderlich und der Auftragnehmer schuldet insoweit keine Mitwirkung an einem Domain-Übertragungsverfahren (kein AuthCode-Versand, kein Registrar-Wechsel). Die im vorstehenden Absatz geregelte Mitwirkung bei einer über den Auftragnehmer verwalteten Domain bleibt davon unberührt.

10. Server, Hosting und Verfügbarkeit

Der Auftragnehmer betreibt die Mietwebsite auf eigener Infrastruktur (eigener Root-Server bei einem Rechenzentrum innerhalb der EU). Anpassungen der eingesetzten Infrastruktur bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, soweit dadurch das vereinbarte Leistungsniveau nicht unzumutbar verschlechtert wird.

Der Auftragnehmer betreibt die Mietwebsite mit dem Ziel einer möglichst hohen Verfügbarkeit, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeitsquote (keine zugesicherte Service-Level-Garantie). Als Beeinträchtigung der Verfügbarkeit gelten insbesondere nicht:

  • angekündigte Wartungsfenster, die nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gelegt werden,
  • Störungen, die ihren Ursprung außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers haben (höhere Gewalt, Ausfälle bei Vorlieferanten wie IONOS, Internetausfälle beim Auftraggeber, fehlerhafte DNS-Konfiguration durch den Auftraggeber),
  • Beeinträchtigungen, die durch vom Auftraggeber beigestellte Inhalte oder durch fremde Skripte und Drittanbieter-Komponenten verursacht werden, soweit deren Einbindung der Auftraggeber gewünscht hat.

Der Auftragnehmer führt regelmäßige automatisierte Backups der Mietwebsite und der zugehörigen Datenbank durch. Backups dienen ausschließlich der internen Wiederherstellung. Ein gesonderter Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe roher Backup-Dateien besteht nicht.

11. Vertragsende und Datenexport

Mit Wirksamwerden der Kündigung oder anderweitigen Beendigung des Website-Abos wird die Mietwebsite deaktiviert und vom öffentlichen Netz genommen. Die Deaktivierung und die anschließende Entfernung der technischen Komponenten (Design, Code, Hosting-Setup, CMS-Datenbank, Konfigurationsdateien) sind vertragsgemäße Folge der Beendigung und stellen keinen Mangel dar. Die endgültige Löschung der Daten richtet sich nach Abs. 3.

Der Auftraggeber erhält auf schriftliche Anforderung einen einmaligen Export seiner eingestellten Inhalte (Texte, hochgeladene Bilder, eigene Mediendateien, redaktionell gepflegte Datenbankinhalte) in einem gängigen Format (z. B. ZIP mit Markdown- bzw. JSON-Dateien). Die Anforderung muss spätestens 30 Tage nach Vertragsende zugehen. Der Auftragnehmer stellt den Export innerhalb von 30 Tagennach Zugang der Anforderung bereit und darf ihn aus dem zuletzt erstellten regulären Backup erzeugen (insoweit gilt eine Ausnahme zu § 10). Nicht exportiert werden Design-Templates, Code, KI-generierte Medien des Auftragnehmers sowie technische Artefakte gemäß § 8.

Nach Ablauf von 90 Tagennach Vertragsende löscht der Auftragnehmer alle ihm verbliebenen Daten des Auftraggebers endgültig, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (insbesondere Rechnungs- und Buchhaltungsunterlagen nach § 147 AO). Ein etwaiges Buyout-Recht nach § 8 bleibt unberührt und ist innerhalb dieser Frist auszuüben.

12. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die erbrachten Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung im Wesentlichen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Geringfügige Abweichungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigen, gelten nicht als Mangel.

Im Website-Abo schuldet der Auftragnehmer die Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietwebsite während der Vertragslaufzeit. Entsprechend §§ 536 ff. BGB analog kann der Auftraggeber bei erheblichen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Einschränkungen eine angemessene Minderung der Mietgebühr verlangen.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch vom Auftraggeber selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte vorgenommene Änderungen, durch unsachgemäße Nutzung oder durch Einflüsse Dritter entstanden sind.

13. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, dem Grunde nach aber nicht ausgeschlossen.

Im Übrigen — außerhalb der in den vorstehenden Absätzen geregelten Fälle — ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden sowie für Datenverluste, die durch fehlendes oder unzureichendes Backup auf Seiten des Auftraggebers entstehen.

Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel der Mietwebsite (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB analog) ist der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entgangener Gewinn und mittelbare Schäden sind ausgeschlossen. Das Recht zur Minderung der Mietgebühr nach § 12 bleibt unberührt.

14. Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen — dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Zugangsdaten, technische Konzepte und Kundeninformationen — vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.

15. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG). Einzelheiten zur Verarbeitung im Rahmen des Website-Besuchs ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

Im Rahmen des Website-Abos verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten Dritter (insbesondere Daten von Website-Besuchern und von Nutzern eines vom Auftraggeber betriebenen Kontaktformulars) im Auftrag des Auftraggebers und wird damit als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig. Die Parteien schließen hierfür einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) als Anlage zum Mietvertrag ab. Der AVV regelt insbesondere Art und Zweck der Verarbeitung, Kategorien betroffener Personen, technische und organisatorische Maßnahmen sowie Unterauftragsverhältnisse.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen einmaliger Projektleistungen personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, schließen die Parteien ebenfalls einen separaten AVV gemäß Art. 28 DSGVO ab.

16. Laufzeit und Kündigung des Website-Abos

Mindestlaufzeit. Das Website-Abo hat eine Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten, gerechnet ab dem Tag der Bereitstellung der Live-Website gemäß § 7. Während der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Verlängerung und Kündigungsfrist.Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Er kann dann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform (z. B. E-Mail) gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei

  • Zahlungsverzug des Auftraggebers mit mehr als zwei Monatsraten,
  • Nutzung der Mietwebsite für rechtswidrige, sittenwidrige oder strafrechtlich relevante Inhalte,
  • schwerwiegender Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Geheimhaltungspflichten durch den Auftraggeber,
  • Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, soweit gesetzlich zulässig.

Bei wirksamer außerordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund bleibt der Anspruch auf die noch offene Mietgebühr bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unberührt. Auf diesen fortbestehenden Vergütungsanspruch muss sich der Auftragnehmer ersparte Aufwendungen sowie einen etwaigen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Den Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren ersparten Betrages unbenommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Wartungs- und Pflegeverträge ohne Mietmodell. Bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen (reine Wartungs-, Hosting- oder Pflegeverträge ohne Website-Abo) richten sich Laufzeit und Kündigung nach den im jeweiligen Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen. Ist nichts anderes vereinbart, kann ein solcher Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

17. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und — soweit gesetzlich zulässig — Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall (§ 305b BGB) haben Vorrang.

Stand: Mai 2026